Satzung
Satzung des Vereins MotoGymkhana Deutschland e.V. ( MGD e.V. )
§ 1 Name , Sitz , Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen MotoGymkhana Deutschland, als Abkürzung MGD e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Verbreitung des MotoGymkhana Sports im
deutschsprachigen Raum.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch Organisation und Durchführung von
Trainingsveranstaltungen, Wettkampfveranstaltungen, Informations- und
Showveranstaltungen sowie die Weitergabe von Informationen über Moto Gymkhana in
den Medien oder anderer Form verwirklicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich nicht kommerzielle Interessen. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder oder Organe des
Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten
können ersetzt werden. Vereinsmitglieder oder Organe, die für den Verein im Sinne des
Vereinszwecks, insbesondere als Trainer oder Anleiter einer Veranstaltung tätig werden
können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Hierüber entscheidet der
Vorstand.
3. Der Verein pflegt aktiv Freundschaften und Austausch mit anderen, insbesondere – aber
nicht ausschließlich – internationalen Vereinen und Organisationen, die sich der Pflege und
Verbreitung des Moto Gymkhana verschrieben haben.
4. Bei den Wettkampfveranstaltungen des Vereins gilt das Adachi-System als Regelwerk.
5. Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 15 Lebensjahr vollendet
hat und im Besitz einer Fahrerlaubnis für ein zweirädriges motorgetriebenes Fahrzeug ist.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages in Schriftform oder als E-Mail an
den Verein oder dessen Vertreter.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages in Schriftform oder
als E-Mail und dem Eingang des Jahresbeitrages auf dem Vereinskonto.
4. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft beträgt 72.-€.
Dieser Betrag kann von der
Mitgliederversammlung durch Beschluss geändert werden.
Bei unterjährigem Eintritt in den Verein wird für den restlichen Jahresanteil ein
Betrag in Höhe von 6€ pro Monat erhoben.
Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder dem Austritt des Mitglieds aus dem Verein. Ein
Austritt ist zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Die Austrittserklärung
muss schriftlich oder als E-Mail bekannt gegeben werden. Der Nachweis des fristgerechten
Zugangs obliegt dem Mitglied.
6. Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Die Gründe für den Ausschluss müssen sowohl dem ausgeschlossenen Mitglied, als
auch der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Das Mitglied hat das Recht auf der
nächsten Mitgliederversammlung Berufung gegen seinen Ausschluss einzulegen. Sollte die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 gegen den Ausschluss votieren, gilt der
Ausschluss als nichtig.
7. Personen, die sich um die Förderung des MotoGymkhana und den Vereinszweck verdient
gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
8. Mitglieder können an den offiziellen Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten
Bedingungen teilnehmen.
9. Mitglieder können sich vereinseigene Materialien zur Ausübung des Moto Gymkhana
ausleihen, so diese verfügbar sind. Sie haften vollumfänglich für Beschädigungen oder
Verlust der ausgeliehenen Materialien. Eine angemessene Gebühr für die Nutzung kann
erhoben werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 5 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der
Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, wird auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung
herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung
von Ansprüchen Dritter.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis 10 Mitgliedern, nämlich dem/der 1. Und 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister sowie bis zu 7 Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
2. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln. Im Übrigen wir der
Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Zur Beschlussfassung muss
der Vorstand nicht physisch zusammenkommen, diese kann in Form von E-Mail
Abstimmungen, Abstimmungen im internen Bereich des Vereinsforums online oder im
Rahmen einer Videokonferenz stattfinden. Dauer und Form des Abstimmungsprozesses
müssen so gestaltet sein, dass allen Mitgliedern des Vorstandes eine Teilnahme möglich ist.
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder an der Abstimmung
teilnehmen. Kommt es bei einer Abstimmung des Vorstandes zu Stimmengleichheit, zählt
die Stimme des 1. Vorsitzenden als zwei abgegebene Stimmen.
4. Der Vorstand kann Regionalvertretungen des Vereins nach außen durch Beschluss
festlegen. Regionalvertreter sollen – müssen aber nicht – aus den Reihen der
Vorstandsmitglieder bestimmt werden. Die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten sind
explizit zu benennen und müssen durch den Vorstand schriftlich fixiert und der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
Eine Regionalvertretung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes entzogen werden.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
– die Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
– Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
– Erstellung eines Jahresberichtes
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Sie soll
im Zusammenhang mit einer Trainings- oder Wettkampfveranstaltung im 1. Halbjahr
stattfinden, um Mitgliedern einen Anreiz zur Teilnahme zu bieten.
Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von dessen
Stellvertreter, mindestens 2 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in
der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt ausschließlich per E-Mail.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden.
Sie müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail beim Vorstand
eingereicht werden. Über die Aufnahme auf die Tagesordnung entscheiden die
anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. Eine Online-Zuschaltung von Mitgliedern mittels Skype oder anderen geeigneten digitalen
Programmen ist möglich, sobald die technischen Möglichkeiten für den Verein gegeben
sind. Online zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend und sind stimmberechtigt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Die in den Organen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von der
jeweiligen Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter sowie einer oder einem
von der Versammlungsleitung ernannten Protokollführerin oder Protokollführer zu
unterschreiben.
8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Änderung und/oder Festsetzung der Beiträge
– Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
– Zulassung oder Ablehnung von nachträglichen Anträgen und Ergänzungen der Tagesordnung
§ 9 Kassenführung
1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der
Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt werden.
Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10 Strafbestimmungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Beschlüsse verstoßen, das Ansehen, die Ehre oder das
Vermögen des Vereins schädigen oder mit den Beitragzahlungen länger als drei Monate im
Verzug sind, kann der Vorstand durch Beschlussfassung, folgende Maßnahmen verhängen:
– Verweis
– Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
– Ausschluss aus dem Verein
– Bei vorsätzlich oder grob Fahrlässig herbeigeführtem Vermögensschaden für den Verein
haftet das verantwortliche Mitglied persönlich.
§ 11 Datenschutzordnung
1 Mitgliederverwaltung
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Einzelangaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse) seiner Mitglieder im Rahmen der Vorschriften der
europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdaten-schutzgesetzes in der jeweils
gültigen Fassung unter Einsatz von Datenverarbeitungs-anlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß der
Vereinssatzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der
Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
– Name und Anschrift,
– Bankverbindung,
– Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
– E-Mail-Adresse,
– Geburtsdatum
Alle für den Verein notwendigen personenbezogenen Daten werden in dem vereinseigenen EDV-
System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine eindeutige und einmalige
Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2 Öffentlichkeitsarbeit
Im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit, Werbung für den Verein und Positionierungen
darf der Verein nur mit vorheriger Zustimmung der Betroffenen Fotos und personenbezogene
Daten seiner Mitglieder veröffentlichen und zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie
elektronische Medien übermitteln. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von personenbezogenen
Daten beschränkt sich hierbei auf Vor- und Nachname von Mitgliedern, den Wohnort und, soweit
es sich um Funktionsträger handelt, deren Funktion.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Fotos seiner Person
widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und
der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte
Veröffentlichung/Übermittlung und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein
Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die
Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des
widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige
Veröffentlichungen/Übermittlungen.
3 Mitgliederlisten
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form, soweit deren Kenntnisnahme von
Vorstandsmitgliedern zur Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung es erfordern,
herausgegeben.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, kann es diese in der Geschäftsstelle
des Vereins einsehen.
4 Rechte der Mitglieder
Alle Vereinsmitglieder haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 EU-DSGVO) über die sie beim MGD
e.V. gespeicherten persönlichen Daten einzufordern sowie das Recht auf Berichtigung (Art. 16 EU-
DSGVO), Löschung (Art. 17 EU-DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO),
Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 EU-DSGVO) sowie das Recht auf Übertragbarkeit
Ihrer Daten (Art. 20 EU-DSGVO).
Sollte ein Vereinsmitglied die Ansicht vertreten, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten rechtswidrig erfolgt, besteht das Recht nach Art. 77 EU-DSGVO zur Beschwerde bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde.
5 Schlussbestimmungen
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung
ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende,
Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu
verpflichtet ist.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Die personenbezogenen Mitgliedsdaten
werden für die Dauer der Mitgliedschaft im Verein verarbeitet.
Die Weitergabe personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt nicht und ist auch nicht
beabsichtigt.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den Verein
#Rennleitung 110 e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder
unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur
Durchführung zu bringen.
Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder
Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist nach ihrem Bekanntwerden
unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.