Satzung

Satzung des Vereins MotoGymkhana Deutschland e.V. ( MGD e.V. )

§ 1 Name , Sitz , Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen MotoGymkhana Deutschland, als Abkürzung MGD e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Verbreitung des MotoGymkhana Sports im
   deutschsprachigen Raum.
   Der Vereinszweck wird insbesondere durch Organisation und Durchführung von
   Trainingsveranstaltungen, Wettkampfveranstaltungen, Informations- und
   Showveranstaltungen sowie die Weitergabe von Informationen über Moto Gymkhana in
   den Medien oder anderer Form verwirklicht.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich nicht kommerzielle Interessen. Die Mittel des Vereins
   dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder oder Organe des
   Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten
   können ersetzt werden. Vereinsmitglieder oder Organe, die für den Verein im Sinne des
   Vereinszwecks, insbesondere als Trainer oder Anleiter einer Veranstaltung tätig werden
   können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Hierüber entscheidet der
   Vorstand.

3. Der Verein pflegt aktiv Freundschaften und Austausch mit anderen, insbesondere – aber
   nicht ausschließlich – internationalen Vereinen und Organisationen, die sich der Pflege und
   Verbreitung des Moto Gymkhana verschrieben haben.
4. Bei den Wettkampfveranstaltungen des Vereins gilt das Adachi-System als Regelwerk.
5. Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 15 Lebensjahr vollendet
   hat und im Besitz einer Fahrerlaubnis für ein zweirädriges motorgetriebenes Fahrzeug ist.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages in Schriftform oder als E-Mail an
   den Verein oder dessen Vertreter.
   Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages in Schriftform oder
   als E-Mail und dem Eingang des Jahresbeitrages auf dem Vereinskonto.

4. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft beträgt 72.-€.
   Dieser Betrag kann von der
   Mitgliederversammlung durch Beschluss geändert werden.
   Bei unterjährigem Eintritt in den Verein wird für den restlichen Jahresanteil ein
   Betrag in Höhe von 6€ pro Monat erhoben.
   Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder dem Austritt des Mitglieds aus dem Verein. Ein
   Austritt ist zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Die Austrittserklärung
   muss schriftlich oder als E-Mail bekannt gegeben werden. Der Nachweis des fristgerechten
   Zugangs obliegt dem Mitglied.

6. Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
   werden. Die Gründe für den Ausschluss müssen sowohl dem ausgeschlossenen Mitglied, als
   auch der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Das Mitglied hat das Recht auf der
   nächsten Mitgliederversammlung Berufung gegen seinen Ausschluss einzulegen. Sollte die
   Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 gegen den Ausschluss votieren, gilt der
   Ausschluss als nichtig.

7. Personen, die sich um die Förderung des MotoGymkhana und den Vereinszweck verdient
   gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
   werden. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

8. Mitglieder können an den offiziellen Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten
   Bedingungen teilnehmen.

9. Mitglieder können sich vereinseigene Materialien zur Ausübung des Moto Gymkhana
   ausleihen, so diese verfügbar sind. Sie haften vollumfänglich für Beschädigungen oder
   Verlust der ausgeliehenen Materialien. Eine angemessene Gebühr für die Nutzung kann
   erhoben werden.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 5 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
   Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der
   Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, wird auf Vorsatz
   und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung
   herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese einen
   Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung
   von Ansprüchen Dritter.

§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis 10 Mitgliedern, nämlich dem/der 1. Und 2. Vorsitzenden,
   dem Schatzmeister sowie bis zu 7 Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung für
   die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis
   zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
2. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln. Im Übrigen wir der
   Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Zur Beschlussfassung muss
   der Vorstand nicht physisch zusammenkommen, diese kann in Form von E-Mail
   Abstimmungen, Abstimmungen im internen Bereich des Vereinsforums online oder im
   Rahmen einer Videokonferenz stattfinden. Dauer und Form des Abstimmungsprozesses
   müssen so gestaltet sein, dass allen Mitgliedern des Vorstandes eine Teilnahme möglich ist.
   Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder an der Abstimmung
   teilnehmen. Kommt es bei einer Abstimmung des Vorstandes zu Stimmengleichheit, zählt
   die Stimme des 1. Vorsitzenden als zwei abgegebene Stimmen.
4. Der Vorstand kann Regionalvertretungen des Vereins nach außen durch Beschluss
   festlegen. Regionalvertreter sollen – müssen aber nicht – aus den Reihen der
   Vorstandsmitglieder bestimmt werden. Die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten sind
   explizit zu benennen und müssen durch den Vorstand schriftlich fixiert und der
   Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
   Eine Regionalvertretung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes entzogen werden.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
   gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
   folgende Aufgaben:
   – die Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
   – Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
   der Tagesordnung
   – Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
   – Erstellung eines Jahresberichtes
   – Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Sie soll
   im Zusammenhang mit einer Trainings- oder Wettkampfveranstaltung im 1. Halbjahr
   stattfinden, um Mitgliedern einen Anreiz zur Teilnahme zu bieten.
   Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
   Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich
   unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von dessen
   Stellvertreter, mindestens 2 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in
   der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die
   Einberufung erfolgt ausschließlich per E-Mail.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden.
   Sie müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail beim Vorstand
   eingereicht werden. Über die Aufnahme auf die Tagesordnung entscheiden die
   anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
   Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der
   anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
   beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden
   Mitglieder. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

5. Eine Online-Zuschaltung von Mitgliedern mittels Skype oder anderen geeigneten digitalen
   Programmen ist möglich, sobald die technischen Möglichkeiten für den Verein gegeben
   sind. Online zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend und sind stimmberechtigt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3
   Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Die in den Organen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von der
   jeweiligen Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter sowie einer oder einem
   von der Versammlungsleitung ernannten Protokollführerin oder Protokollführer zu
   unterschreiben.

8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
   – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
   – Entlastung des Vorstandes
   – Wahl des Vorstandes
   – Änderung und/oder Festsetzung der Beiträge
   – Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge
   – Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
   – Zulassung oder Ablehnung von nachträglichen Anträgen und Ergänzungen der Tagesordnung

§ 9 Kassenführung
1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
   Jahresrechnung zu erstellen.

2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der
   Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt werden.
   Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10 Strafbestimmungen
   Gegen Mitglieder, die gegen die Beschlüsse verstoßen, das Ansehen, die Ehre oder das
   Vermögen des Vereins schädigen oder mit den Beitragzahlungen länger als drei Monate im
   Verzug sind, kann der Vorstand durch Beschlussfassung, folgende Maßnahmen verhängen:
   – Verweis
   – Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
   – Ausschluss aus dem Verein
   – Bei vorsätzlich oder grob Fahrlässig herbeigeführtem Vermögensschaden für den Verein
   haftet das verantwortliche Mitglied persönlich.

§ 11 Datenschutzordnung
1 Mitgliederverwaltung
   Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Einzelangaben über
   persönliche und sachliche Verhältnisse) seiner Mitglieder im Rahmen der Vorschriften der
   europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdaten-schutzgesetzes in der jeweils
   gültigen Fassung unter Einsatz von Datenverarbeitungs-anlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß der
   Vereinssatzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der
   Mitgliederverwaltung.
   Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
   – Name und Anschrift,
   – Bankverbindung,
   – Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
   – E-Mail-Adresse,
   – Geburtsdatum

   Alle für den Verein notwendigen personenbezogenen Daten werden in dem vereinseigenen EDV-
   System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine eindeutige und einmalige
   Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
   technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2 Öffentlichkeitsarbeit
   Im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit, Werbung für den Verein und Positionierungen
   darf der Verein nur mit vorheriger Zustimmung der Betroffenen Fotos und personenbezogene
   Daten seiner Mitglieder veröffentlichen und zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie
   elektronische Medien übermitteln. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von personenbezogenen
   Daten beschränkt sich hierbei auf Vor- und Nachname von Mitgliedern, den Wohnort und, soweit
   es sich um Funktionsträger handelt, deren Funktion.

   Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Fotos seiner Person
   widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und
   der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
   Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte
   Veröffentlichung/Übermittlung und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein
   Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die
   Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des
   widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige
   Veröffentlichungen/Übermittlungen.

3 Mitgliederlisten
   Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form, soweit deren Kenntnisnahme von
   Vorstandsmitgliedern zur Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung es erfordern,
   herausgegeben.
   Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
   satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, kann es diese in der Geschäftsstelle
   des Vereins einsehen.

4 Rechte der Mitglieder
   Alle Vereinsmitglieder haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 EU-DSGVO) über die sie beim MGD
   e.V. gespeicherten persönlichen Daten einzufordern sowie das Recht auf Berichtigung (Art. 16 EU-
   DSGVO), Löschung (Art. 17 EU-DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO),
   Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 EU-DSGVO) sowie das Recht auf Übertragbarkeit
   Ihrer Daten (Art. 20 EU-DSGVO).
   Sollte ein Vereinsmitglied die Ansicht vertreten, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen
   Daten rechtswidrig erfolgt, besteht das Recht nach Art. 77 EU-DSGVO zur Beschwerde bei der
   zuständigen Aufsichtsbehörde.

5 Schlussbestimmungen
   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
   Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung
   ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
   Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende,
   Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu
   verpflichtet ist.
   Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
   Die personenbezogenen Mitgliedsdaten
   werden für die Dauer der Mitgliedschaft im Verein verarbeitet.
   Die Weitergabe personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt nicht und ist auch nicht
   beabsichtigt.

§ 12 Auflösung
   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
   bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
   angekündigt ist. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der
   Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und
   Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

   Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den Verein
   #Rennleitung 110 e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
   Zwecke zu verwenden hat.

§13 Salvatorische Klausel
   Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder
   unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
   nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur
   Durchführung zu bringen.
   Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder
   Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
   Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist nach ihrem Bekanntwerden
   unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.